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Viele Unternehmen besitzen untervermietete Büroräume, einen Foodtruck eines firmenfremden Betreibers auf dem Parkplatz, Getränke- oder Speiseautomaten oder ähnliche Stromverbraucher, die nichts direkt mit dem eigenen Geschäftssinn zu tun haben. Dieser Verbrauch zählte bis Anfang des Jahres mit zum Gesamtverbrauch des Unternehmens und musste nicht gesondert angegeben werden. Das Energiesammelgesetz hat dies jetzt geändert und verpflichtet alle Firmen zu einer Drittmengenabgrenzung. Damit die Strommessung an den Verbrauchsstellen stattfinden kann, benötigt es separate, mobile Stromzähler. Hier kommen unsere mobilen Stromzähler zum Einsatz. In diesem Flyer erfahren Sie mehr dazu.